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AGB

... das Kleingedruckte
Damit unsere Geschäftsbeziehung reibungslos funktioniert, informieren Sie sich bitte hier über unsere AGB.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Vermietung von Betonfördergeräten mit und ohne Bedienpersonal der Jetlift Hamburg GmbH & Co. KG


 

1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Gegenstand jeder Vermietung eines Betonfördergerätes mit oder ohne Zubehör. Dies gilt auch dann, wenn die Vermietung des Betonfördergeräts mit Bedienpersonal erfolgt. Sämtliche Leistungen und/oder Angebote unsererseits erfolgen auf Grundlage dieser AGB. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Mieter“ genannt) schließen.

1.2 Auf eine isolierte Vermietung von Zubehör finden die Vorschriften dieser AGB entsprechend Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für AGB-Bestimmungen, die ihrer Natur nach nur auf die Vermietung von Betonfördergeräten Anwendung finden können. Als Zubehör im Sinne dieser Klausel gelten bspw. Schläuche, Rundverteiler, Verteilermasten, Schlagschieber, Sperrschieber und Rohrweichen. Die vorstehende beispielhafte Aufzählung ist nicht abschließend.

1.3 Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten, sind sie kursiv gedruckt.

1.4 Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen.

1.5 AGB des Mieters oder Dritter verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Nimmt der Mieter auf ein Schreiben Bezug, das Geschäftsbedingungen des Mieters oder des Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis unsererseits mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen vor. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Mieters einen Auftrag von diesem vorbehaltslos annehmen.

1.6 Sofern zwischen uns und dem Mieter Rahmenverträge oder Individualverträge abgeschlossen wurden, haben diese Vorrang vor diesen AGB. Sie werden, sofern in den Rahmen- oder Individualverträgen keine speziellen Regelungen getroffen sind, durchdiese vorliegenden AGB ergänzt.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2 Angebote des Mieters bedürfen der Bestätigung durch uns, um zu einem Vertragsschluss zu führen. Dies gilt auch für Angebote und Aufträge, die im laufenden Geschäftsverkehr erteilt werden.

2.3 Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter ist der mündlich, schriftlich oder in Textform geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss eines schriftlich oder in Textform geschlossenen Vertrages sind rechtlich unverbindlich, es sei denn, etwas anderes ergibt sich ausdrücklich aus dem Vertrag.

2.4 Erteilte Auftragsbestätigungen gelten unter der aufschiebenden Bedingung, dass etwaige offene Zahlungsrückstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seitens des Mieters beglichen werden und dass eine durch uns vorgenommene Kreditprüfung des Mieters binnen drei Werktagen nach Vertragsschluss ohne negative Auskunft bleibt.

3. Unsere Leistungen

3.1 Unsere Leistung besteht in der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung (Vermietung) von Betonfördergeräten mit oder ohne Zubehör – ggf. unter Stellung nicht weisungsgebundenen Bedienpersonals.

3.2 Die Vermietung erfolgt zu einer für den Mieter eigenverantwortlichen Selbstnutzung. Der Mieter entscheidet über Ort und Zeitraum der Miete.

3.3 Bei Vermietung des Betonfördergerätes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung der Mietsache eingesetzt werden. Ein Weisungsrecht des Mieters gegenüber dem Bedienpersonal – namentlich im Hinblick auf Arbeitszeit, Arbeitsort, der Gestaltung der Arbeitsaufgabe und der konkreten Bedienung des Fördergeräts – besteht nicht. Eine Eingliederung des Bedienpersonals in die Arbeitsorganisation des Mieters darf nicht erfolgen.

3.4 Der Mieter ist berechtigt, nach Maßgabe der Auftragsbestätigung das von uns vermietete Betonfördergerät im Rahmen seiner vertragsgemäßen Verwendung und seiner technischen Einsatzmöglichkeiten zu nutzen.

3.5 Einen konkreten Leistungserfolg jenseits der Gebrauchsüberlassung des Betonfördergerätes – ggf. mit nicht weisungsgebundenem Bedienpersonal – schulden wir nicht. § 305b BGB bleibt unberührt.

3.6 Auf Wunsch des Mieters führen wir vor Durchführung des Betonfördervorgangs mit diesem ein Informations- und Beratungsgespräch über die Beschaffenheit, die Einsatzmöglichkeiten und die Sicherheitsbestimmungen des von uns vermieteten Betonfördergerätes durch. Die Geltendmachung eines vor Durchführung des Beratungsgesprächs zu vereinbarenden Aufwendungsersatzes bleibt vorbehalten.

4. Pflichten des Mieters

4.1 Der Mieter wird den Einsatz des von uns vermieteten Betonfördergerätes in seinem Geschäftsbereich sorgfältig planen, insbesondere die von uns angebotene Leistung hinsichtlich Quantität, Qualität und Zeiteinsatz und des Fördergutes (Beton) fachkundig überprüfen (Bedarfsanforderung) und seine technischen Leistungsanforderungen an das anzumietende Betonfördergerät angeben. In Zweifelsfällen oder bei Unklarheiten wird der Mieter uns im Hinblick auf den Einsatz des ihm vermieteten Betonfördergerätes informieren und etwaige Zweifelsfragen mit uns abklären.

4.2 Der durch das Betonfördergerät zu fördernde Beton wird von dem Mieter eigen verantwortlich konfiguriert und bereitgestellt. Eine Überprüfung der Bedarfsan forderung des Mieters oder seines Auftraggebers – auch hinsichtlich Qualität und Eignung des zu fördernden Betons – durch uns erfolgt nicht. Hat der Mieter Zweifel im Hinblick auf die Eignung des Betonfördergerätes für die Förderung des Betons, wird er uns hiervon vor Durchführung der Betonförderung unterrichten, damit eine Überprüfung der Bedarfsanforderung vorgenommen werden kann.

4.3 Der Mieter hat uns einer ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung entgegenstehende Umstände – insbesondere eine nicht rechtzeitige Fertigstellung von Vorgewerken oder eine auch nur temporäre Unzugänglichkeit der Baustelle – unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen.

4.4 Mit dem Eintreffen des Betonfördergerätes an dem von dem Mieter bestimmten Aufstellungsort (Vermietung mit Bedienpersonal) bzw. mit Übergabe des Betonfördergeräts an den Mieter (Vermietung ohne Bedienpersonal) gelangt das Gerät in die Obhut des Mieters (Gefahrenübergang). Der zweckgerechte Einsatz des von uns überlassenen Betonfördergerätes fällt in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des Mieters.

4.5 Der Mieter hat sich unverzüglich nach Eintreffen des Betonfördergerätes am Aufstellungsort (Vermietung mit Bedienpersonal) bzw. mit Übergabe des Betonfördergeräts an den Mieter (Vermietung ohne Bedienpersonal) davon zu überzeugen, dass dieses ohne sichtbare Schäden ist. Etwaige Beschädigungen an dem Gerät hat uns der Mieter unverzüglich anzuzeigen. Etwaige Defekte oder Funktionsstörungen an dem vermieteten Betonfördergerät hat uns der Mieter unverzüglich mitzuteilen.

4.6 Der Mieter wird das Bedienpersonal des Betonfördergerätes vor Aufstellung des Ge- räts über den Zustand der Baustelle und insbesondere deren sicherheitsrelevanten Besonderheiten informieren und das Bedienpersonal in die konkreten örtlichen Ge- gebenheiten der Baustelle einweisen.

4.7 Die Betonförderung erfolgt – auch wenn sie unter Einsatz unseres Bedienpersonals ausgeführt wird – unter Aufsicht des Mieters und auf dessen eigene Gefahr. Für einen fehlerhaften Einsatz des Betonfördergerätes bleibt der Mieter verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn etwaig verursachte Schäden auf Fehler zurückzuführen sind, die von dem von uns zur Verfügung gestellten Bedienpersonal verursacht wur- den, es sei denn, unserem Bedienpersonal fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.

4.8 Das von uns gestellte Bedienpersonal ist berechtigt die Betonförderung zu ver- weigern, wenn hierdurch das Betonfördergerät beschädigt (bspw. technische Leistungsüberschreitung; Zweckentfremdung) oder wenn Vorschriften der Arbeits- sicherheit (einschließlich der Arbeitszeitregelungen) verletzt werden könnten. Das gleiche gilt, wenn die Gefahr besteht, dass Leib, Leben oder Vermögenswerte Dritter geschädigt werden.

4.9 Der Mieter ist für die Einsatzfähigkeit des Betonfördergerätes an dem von ihm be- stimmten Aufstellungsort und der dortigen örtlichen Gegebenheiten verantwortlich. Der Mieter gewährleistet die Einhaltung der allgemeinen Regeln der Arbeitssicher- heit auf der Baustelle auch für das Bedienpersonal des Betonfördergeräts. Auch für die Einhaltung der einschlägigen Umweltschutz- und Emissionsvorschriften ist der Mieter verantwortlich.

4.10 Die Einholung der für den Betrieb des Betonfördergerätes am Aufstellungsort ggf. erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen obliegt dem Mieter. Er wird uns diese spätestens bei Eintreffen des Betonfördergeräts auf der Baustelle (Vermie- tung mit Bedienpersonal) bzw. mit Übergabe des Betonfördergeräts an den Mieter (Vermietung ohne Bedienpersonal) vorlegen. Werden die notwendigen Genehmigun- gen nicht oder nicht rechtzeitig und vollständig vorgelegt, so sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zu verweigern, bis diese vom Mieter beigebracht werden. Während dieser Zeit sind wir berechtigt, den vollen vereinbarten Mietpreis zu be- rechnen, es sei denn, der Mieter weist uns einen geringeren Schaden nach.

4.11 Die Absicherung des Einsatzes des von uns angemieteten Betonfördergerätes im öffentlichen Straßenverkehr ist ab Übergabe des Geräts (Ziffer 4.4) bis zu dessen Rückgabe (Ziffer 4.23) Aufgabe des Mieters.

4.12 Der Mieter hat vorab sicherzustellen, dass das Betonfördergerät den Aufstellungsort über feste und tragfähige Fahrwege erreichen und verlassen kann. Der Boden der Zufahrtswege muss – insbesondere auch neben Baugruben und Böschungen und unter Berücksichtigung gewichtsmäßiger Belastbarkeitsgrenzen – das Gewicht des Betonfördergeräts von bis zu 63 Tonnen tragen können. Die Zu-und Abfahrtswege müssen unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsabstände und der erforderlichen Durchfahrtshöhe freigeräumt sein. Der Mieter hat vorab zu klären, ob am Aufstellungsort oder auf den Zu- und Abfahrtswegen des Betonfördergerätes Brücken, Stromleitungen, verborgene Tunnel, Schächte und Kanäle oder vergleichbare Anlagen vorhanden sind, welche den Einsatz und die Sicherheit des Beförderungsgerätes – namentlich im Hinblick auf dessen Gesamtgewicht, die auftretenden Eckstützkräfte und den damit einhergehenden Bodendruck – gefährden könnten. Hat der Mieter Zweifel an der Tragfähigkeit des Aufstellorts oder der Zufahrts- und Abfahrtswege, so hat er uns darüber unverzüglich zu unterrichten.

4.13 Der Mieter stellt sicher, dass Bau-, Schalungs-, und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorganges standhalten. In Zweifelsfällen wird der Mieter entgegenstehende Bedenken vor Einsatz des Betonfördergerätes mitteilen.

4.14 Wir behalten uns vor, die örtlichen Gegebenheiten am Einsatzort vor Aufstellung des Betonfördergeräts im Rahmen einer Sichtkontrolle zu überprüfen (Sichtprüfung). Hierfür ist unseren Mitarbeitern Zugang zur Baustelle zu gewähren. Wird das Betonfördergerät ohne Bedienpersonal angemietet, so erfolgt nachfolgend eine Einweisung des Bedienpersonals des Mieters. Der Mieter hat sicherzustellen, dass sein Bedienpersonal ausreichend qualifiziert und in der Lage ist, das Betonfördergerät nach erfolgter Einweisung sachgerecht zu bedienen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Kenntnis der deutschen Sprache. Auf Verlangen hat der Mieter unverzüglich die hinreichende Qualifikation seines Bedienpersonals nachzuweisen.

4.15 Dem Mieter ist bekannt, dass das Betonfördergerät nur gemäß den Bestimmungen des Sicherheitshandbuchs „Förder- und Verteilmaschinen für Beton“ des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. (VDMA) verwendet werden darf.

4.16 Der Mieter wird am Aufstellungsort kostenlos einen für den Betrieb und die Reinigung des Betonfördergerätes (einschließlich Rohrleitungen) ausreichend dimensionierten Wasseranschluss bereithalten.

4.17 Der Mieter gewährleistet, dass im Bereich des Aufstellungsortes und des späteren Einsatzes des Betonfördergerätes verlaufende elektrische Freileitungen im Vorfeld abgeschaltet sind, soweit dies zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit oder zur Vermeidung von Unfällen erforderlich ist.

4.18 Die Feststellung der Eignung des zu fördernden Betons, insbesondere seine Pumpbarkeit, obliegt dem Mieter. Eine Prüfung der Eignung des Betons für das Betonfördergerät durch uns findet nicht statt. Im Zweifelsfall stehen wir für ein Beratungsgespräch zu den Einsatzmöglichkeiten des von uns vermieteten Betonfördergeräts zur Verfügung. Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Pumpbarkeit des Betons sind wir zu Pumpversuchen gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt bereit. Eine Beratung hinsichtlich der Eignung des zu verwendenden Betons für den von dem Mieter beabsichtigten Einsatzzweck oder eine Analyse der Betonzusammensetzung können wir nicht leisten. Unzutreffende Angaben hinsichtlich Qualität und Menge des zu fördernden Betons gehen zu Lasten des Mieters.

4.19 Während des Fördervorganges wird der Mieter für eine kontinuierliche Belieferung des Betonfördergerätes mit Fördergut (Beton) sorgen. Etwaige Verzögerungen bei der Anlieferung des Förderguts wird der Mieter dem Bedienpersonal unverzüglich melden, um Kosten für Verzögerungen oder einen längeren Stillstand (Notwendigkeit der Zwischenreinigung) zu vermeiden.

4.20 Während der Mietzeit des Betonfördergerätes und insbesondere während des Pumpvorganges ist der Mieter für die Sicherheit und die Einhaltung von Sicherheits- vorschriften verantwortlich. Er hat insbesondere den notwendigen Sicherheitsab- stand zum Gefahrenbereich der Pumpe und das Vorhandensein von Absperrungen im Arbeitsbereich des Betonfördergerätes zu gewährleisten.

4.21 Der Mieter hat die durch den Betrieb – insbesondere durch den Pumpvorgang und die anschließende Reinigung des Betonfördergerätes – verursachten Verschmutzungen auf eigene Kosten durch geeignetes Fachpersonal zu beseitigen. Diese Reinigungspflicht umfasst insbesondere die durch den Betrieb des Geräts verunreinigten Straßen und Bürgersteige, Gebäude sowie sonstige Gegenstände und Anlagen. Der Mieter wird uns darüber hinaus ausreichende Mittel und Platz zum Reinigen der Fördergeräte, der Fahrzeuge und der Rohrleitungen am Aufstellungsort zur Verfügung stellen sowie Vorrichtungen vorhalten, die zum Ablegen von Betonresten dienen.

4.22 Die Rückgabe des Betonfördergeräts erfolgt nach Einsatzbeendigung auf der Baustelle mit Rückgabe der Fahrzeugschlüssel an unsere Mitarbeiter (Vermietung ohne Bedienpersonal) bzw. wenn das Betonfördergerät nach Beendigung des Einsatzes die Baustelle verlässt (Vermietung mit Bedienpersonal). Ist eine mehrtägige Mietzeit vereinbart, so wird – soweit nicht der ununterbrochene Verbleib des Betonfördergeräts auf der Baustelle bis zum Ende der Mietzeit vereinbart wurde – das Betonfördergerät am Ende eines jeden Miettages an uns zurückgegeben. Nach jedem Einsatz ist das Betonfördergerät sowie die verwendeten Rohrleitungen zu reinigen. Der Zeitpunkt der Rückgabe des Betonfördergeräts ist nicht gleichzusetzen mit dem Ende der Mietzeit. Die Mietzeit endet zu dem gemäß Ziffer 5.1 festgelegten Zeitpunkt. Auffangweise gilt Ziffer 5.2.

4.23 Der Mieter wird Sach- und Personenschäden, die unser Bedienpersonal oder Dritte während der Mietzeit und insbesondere durch den Betrieb des Betonfördergeräts erleiden, angemessen – mindestens jedoch in Höhe € 5,0 Millionen – versichern. Der Mieter wird uns gegenüber auf unser Verlangen hin einen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen.

4.24 Soweit das Betonfördergerät ohne Bedienpersonal gemietet wird, verpflichtet sich der Mieter, die Einsatzdaten des Betonfördergeräts entsprechend der gesondert zu vereinbarenden Bedingungen aufzuzeichnen und uns diese Aufzeichnungen zur Ver- fügung zu stellen.

5. Mietzeit/Terminvereinbarung

5.1 Die Mietzeit des von uns zur Verfügung gestellten Betonfördergerätes bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung.

5.2 Ist in der Auftragsbestätigung eine Mietzeit nicht definiert, beginnt die Mietzeit mit dem Eintreffen des Betonfördergerätes am Aufstellungsort und endet mit dessen Abtransport vom Aufstellungsort (Ziffern 4.4 und 4.23).

5.3 Termine sind nur verbindlich, wenn sie von uns bestätigt wurden (Terminvereinbarung).

5.4 Die Überschreitung vereinbarter Termine von bis zu 24 Stunden – bedingt durch technische Defekte oder durch einen unvorhergesehenen Ausfall des von uns gestellten Bedienpersonals im Krankheitsfall – berechtigen den Mieter nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Mieter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erst berechtigt, wenn die 24-Stunden-Frist abgelaufen ist und wir keine Abhilfe innerhalb dieses Zeitraums schaffen konnten. Die 24-StundenFrist beginnt mit der in Textform mitgeteilten Beseitigungsaufforderung des Mieters.

5.5 Ist die vertragsgemäße Gewährung des Gebrauchs des Betonfördergerätes infolge höherer Gewalt vorübergehend nicht möglich, so verlängert sich die Mietzeit um die Dauer des Behinderungszeitraums. Für die Dauer des Behinderungszeitraums fällt keine Miete an. Dauert der infolge höherer Gewalt eingetretene Behinderungszeitraum mehr als 4 Wochen an, sind beide Vertragsseiten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.6 Dem Mieter ist bekannt, dass die von uns eingesetzten Betonfördergeräte ausschließlich entsprechend der vom Hersteller definierten Systemgrenzen hinsichtlich Mindesttemperaturen (i. d. R. ≥ -15°) und Windstärken (i. d. R. < 63 km/h bis 40-Meter-Klasse bzw. < 52 km/h ab 40-Meter-Klasse) betrieben werden dürfen. Die tatsächlichen Systemgrenzen können von diesen Angaben abweichen und sind den Betriebsanleitungen der jeweiligen Geräte zu entnehmen.

5.7 Für die Dauer einer von einem Mieter unverschuldeten Unterbrechung fällt kein Mietzins an.

5.8 Im Falle der Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährung sind wir berechtigt, von dem Mietvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Falle werden wir den Mieter unverzüglich über die Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährung informieren und die Gegenleistungen des Mieters unverzüglich zurückgewähren.

6. Gewährleistung/Haftung

6.1 Wir gewährleisten die Gebrauchsfähigkeit des von uns überlassenen Betonfördergerätes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 535 ff. BGB).

6.2 Treten Mängel an der Mietsache (Betonfördergerät) während der Mietzeit auf, so sind uns diese von dem Mieter unverzüglich in Textform anzuzeigen. Wir sind berechtigt, nach unserem Ermessen innerhalb angemessener Frist die Mängel zu beseitigen oder ein für den Vertragszweck gleichwertig geeignetes Austauschgerät zur Verfügung zu stellen.

6.3 Wegen Mängeln an dem Betonfördergerät ist der Mieter zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn er uns eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und wir innerhalb dieser Frist den Mangel nicht beheben konnten.

6.4 Schadensersatzansprüche des Mieters gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Mängeln an der Mietsache, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlungen, sind uns gegenüber ausgeschlossen, soweit diese nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unsererseits oder unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertragswesentlicher Leistungen. Im Übrigen gilt Ziffer 6.6.

6.5 Unsere Haftung ist auf einen Betrag in Höhe von 5,0 Mio. € je Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden entsprechend der derzeitigen De- ckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt, und zwar im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung unsererseits sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässi- ger Vertragspflichtverletzungen durch einfache Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt Ziffer 6.6.

6.6 Die Haftungsbeschränkungen gemäß der Ziffern 6.4 und 6.5 gelten nicht für eine Haftung unsererseits wegen vorsätzlichen Verhaltens, im Falle des Nichtvorliegens der von uns garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sowie in Fällen der Verletzun- gen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Haftung des Vermieters gemäß § 536a Abs. 1, 3 Alt BGB wird durch die Ziffern 6.4 und 6.5 nicht ausge- schlossen oder beschränkt.

6.7 Der Mieter stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die diese mit der Behauptung er- heben, während der Mietzeit durch den Betrieb des entliehenen Betonfördergeräts geschädigt worden zu sein, soweit die Vermietung des Betonfördergeräts ohne Be- dienpersonal erfolgt ist.

6.8 Der Mieter haftet uns für alle während der Mietzeit eingetretenen Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden, die infolge einer Nichtbeachtung der im vierten Abschnitt dieser AGB (Pflichten des Mieters) genannten Pflichten auftreten. Der Mieter haftet nicht, wenn er nachweist, dass der Schaden bereits vor Eintreffen des Betonfördergerätes am Aufstellungsort vorhan- den war oder ohne sein Verschulden verursacht wurde.

6.9 Der Mieter haftet für Schäden Dritter aus dem Betrieb des Betonfördergeräts, soweit das Gerät zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht durch Bedienpersonal des Ver- mieters bedient wurde.

7. Sicherungsrechte

7.1 Zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher aktueller und zukünftiger Forderungen, die wir gegenüber dem Mieter aus diesem Mietvertrag oder der laufenden Geschäftsbeziehung haben, tritt uns der Mieter schon jetzt alle bestehenden und künftigen Forderungen aus dem Bauvertrag gegenüber seinem – des Mieters – Auftraggeber sicherheitshalber ab, zu dessen Ausführung das von uns überlassene Betonfördergerät eingesetzt wird, und zwar mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Leistung nach dem Mietvertrag. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Mieter wird auf unser schriftliches Verlangen hin die einzelnen Forderungen nachweisen und seinem Auftraggeber die Abtretung mit der Aufforderung bekanntgeben, seinerseits bis zur Höhe der uns zustehenden Ansprüche an uns gegenüber dem Mieter mit schuldbefreiender Wirkung im Verhältnis zum Mieter an uns zu zahlen. Machen wir von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, erlischt die abgetretene Forderung gegenüber dem Auftraggeber des Mieters ganz oder teilweise in Höhe der Zahlung des Mieters auf unsere Rechnungen. Es bleibt uns unbenommen, unsererseits den Auftraggeber des Mieters über die Abtretung zu benachrichtigen und uns zustehende Forderungen bei diesem einzuziehen. Dies gilt nicht, wenn die uns zustehenden Zahlungen vom Mieter innerhalb vereinbarter Zahlungsziele geleistet werden und geleistet worden sind.

7.2 Der Mieter verpflichtet sich, Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder zu verpfänden, noch bezüglich dieser ein Abtretungsverbot zu vereinbaren, noch diese an Dritte abzutreten. Der Mieter ist verpflichtet, uns eine Pfändung der an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich anzuzeigen. Uns abgetretene Forderungen werden wir freigeben, soweit der Mieter sämtliche Zahlungsverpflichtungen vollständig uns gegenüber erfüllt hat (Entfall des Sicherungszwecks).

8. Vergütung

8.1 Unsere Vergütung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung (zweiter Abschnitt dieses Vertrages). Maßgeblich ist die Auftragsbestätigung.

8.2 Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der Auftragsdurchführung mehr als vier Monate, so sind wir berechtigt, die vereinbarte Miete entsprechend anzupassen, insbesondere bei internen Kostenerhöhungen (Personal; Betriebsstoffe), nicht jedoch um mehr als 10 % des in der Auftragsbestätigung ursprünglich vereinbarten Nettomietzinses.

8.3 Rechnungsbeträge sind sofort und ohne jeden Abzug zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Zahlungsverzug tritt – soweit die Rechnung keine anderslautende Bestimmung enthält – unter den in § 286 Abs. 3 BGB genannten Umständen ein. Maßgeblich ist das Datum des Zahlungseingangs bei uns. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen.

8.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Mieters oder die Zurückbehaltung von uns zustehender Mietzahlungen wegen solcher Ansprüche des Mieters ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9 . Kündigung

9.1 Während der Mietzeit ist die Anmietung des Betonfördergerätes ordentlich nicht kündbar.

9.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages wegen wichtigen Grundes bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

- der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und diese Verletzung nach entsprechender Fristsetzung durch uns nicht beseitigt, insbesondere mit vereinbarten Zahlungen in Verzug ist,

- über das Vermögen des Mieters Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, und dieser nicht binnen vier Wochen nach seinem Eingang beim Insolvenzgericht aufgehoben wird oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet wird,

- der Mieter das von uns ihm zum Gebrauch überlassene Betonfördergerät sachwidrig verwendet und/oder seine Ob- hutspflichten bezüglich dieser Anlage während der Mietzeit in grober Weise verletzt,

- in der Person des Mieters Umstände eintreten, die erhebliche Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit begründen (vgl. Ziffer 2.5 dieser AGB) und diese nach schriftlicher Aufforderung durch uns innerhalb angemessener Frist von dem Mieter nicht ausgeräumt werden können,

- erhebliche Sicherheitsmängel an dem von dem Mieter genannten Aufstellungsort des Betonfördergerätes gegeben sind und diese nach entsprechender Fristsetzung unsererseits innerhalb dieser Frist nicht beseitigt werden.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Gewährung der Gebrauchsüberlassung des vermieteten Betonfördergerätes ist der Aufstellungsort. Erfüllungsort für die Zahlung des Mietzinses und sonstiger Ansprüche ist der Sitz unserer Verwaltung. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Mieter an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

11. Nichtigkeitsklausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: Februar 2021